Daran ändert nichts, dass gemäss dem Arztbericht vom 19. Oktober 2023 beim Beschuldigten ein Wert von 0.2 bzw. 0.3 Promille gemessen wurde, zumal es sich hierbei nicht um einen übermässig hohen Wert handelt, der auf eine Abhängigkeit hindeuten würde. Zahlreiche nun vorgeworfenen Delikte beging er während dem Strafvollzug, bei dem er – wovon auch med. pract. AG.________ ausging – nicht unter dem Einfluss von Substanzen stand. Dabei zeigen sich eindeutig seine geringe Frustrati-