Weiter hielt er sich regelmässig im Strafvollzug auf, so auch im Neubeurteilungsverfahren, und zeigte dabei keine Entzugssymptome, die bei einer Alkoholabhängigkeit zu erwarten wären. Sodann ist der Generalstaatsanwaltschaft beizupflichten, demnach der Beschuldigte anlässlich der Neubeurteilungsverhandlung selbst angab, er habe mit dem Alkohol aufgehört und trinke nicht (pag. 3272 Z. 14 f.). Daran ändert nichts, dass gemäss dem Arztbericht vom 19. Oktober 2023 beim Beschuldigten ein Wert von 0.2 bzw. 0.3 Promille gemessen wurde, zumal es sich hierbei nicht um einen übermässig hohen Wert handelt, der auf eine Abhängigkeit hindeuten würde.