teils nicht nachvollziehbar und schlüssig sind. Dies liess der Beschuldigte bereits am 14. Januar 2021 monieren (pag. 486/127 ff.). Ebenso liess er in seiner Berufungserklärung vom 7. Februar 2022 Kritik an der Qualität des Gutachtens vorbringen. Entsprechend beantragte er, auf die vorliegenden Gutachten von med. pract. AG.________ nicht abzustellen und einen neuen Sachverständigen einzusetzen (pag. 1988 ff.). Dieser Antrag wurde gutgeheissen und Dr. med. K.________ als Sachverständiger bestimmt (pag. 2236 ff.). Dr. med. K.________ nimmt auf das Vorgutachten Bezug und begründet schlüssig, weshalb er von diesem abweicht und weshalb dies in Teilen nicht nachvollziehbar ist.