Dies vorab, da der Beschuldigte zunächst die Mitwirkung verweigerte, und entsprechend ein Aktengutachten erstellt werden musste. Dann jedoch auch, weil der Beschuldigte gegenüber den Sachverständigen gewisse Angaben verweigerte bzw. ihnen gegenüber bzw. gegenüber anderen Personen stets wechselnden Aussagen machte, so insbesondere über seine Vergangenheit (vgl. pag. 2537). Weiter sind in den Akten verschiedene Arzt- und Therapieverlaufsberichte vorhanden,