Er darf nicht einfach der für den Beschuldigten günstigeren Expertise folgen (Urteil des Bundesgerichts 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.3.2). Eine Durchsicht und Würdigung der verschiedenen Gutachten zeigt, dass sich die forensisch-psychiatrische Beurteilung des Beschuldigten als anspruchsvoll gestaltete. Dies vorab, da der Beschuldigte zunächst die Mitwirkung verweigerte, und entsprechend ein Aktengutachten erstellt werden musste.