_ habe gestützt auf eine Suchtabhängigkeit eine Massnahme nach Art. 60 StGB empfohlen. Wenn die Verteidigung nun dem Gutachten von med. pract. AG.________ folge, müsse auch eine Massnahme für Suchtkranke angeordnet werden. Dr. med. K.________ habe ausgeführt, die Persönlichkeitsstörung sei nicht behandelbar und sich nie zur Sucht geäussert, da diese nach ihm nicht vorliege. Man könne nicht Dr. med. K.________ bei der Behandelbarkeit folgen, weil dies für den Beschuldigten praktischer sei. Diese Ausführungen seien in sich völlig unlogisch (pag. 3279 f.). 16.5 Würdigung durch die Kammer