_, wie dies die Verteidigung vorbringe. Im Bericht werde eine dissoziale Persönlichkeitsstörung und eine akute Intoxikation mit psychotropen Substanzen diagnostiziert. Ob der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt unter akut psychotropen Substanzen gestanden habe, lasse sich aber nicht beurteilen. Was bleibe, sei die dissoziale Persönlichkeitsstörung, die med. pract. AG.________ nicht diagnostiziert habe. Er habe die Diagnose der Alkoholabhängigkeit gestellt, die offensichtlich auch heute nicht vorliege. Der Beschuldigte sage selbst, er trinke keinen Alkohol.