Aber in dem Moment, als es passiert sei, sei es auch akut gewesen. Der Strafkläger 4 habe gesagt, der Beschuldigte sei total besoffen gewesen. Ob dies nun eine organische oder dissoziale Persönlichkeitsstörung sei, sei einerlei (pag. 3281). 16.4.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwältin AH.________ führte anlässlich der Neubeurteilungsverhandlung im Wesentlichen aus, dass der Bericht des AF.________(Spital) im Zusammenhang mit den Fragen der Schuldfähigkeit und der Massnahme kein Gutachten ersetze. Dieser Bericht passe auch nicht zum Gutachten von med. pract. AG.________, wie dies die Verteidigung vorbringe.