__ für den Beschuldigten zusammengefasst vor, hinsichtlich der Massnahme sei dem Gutachten von Dr. med. K.________, betreffend die Frage der Schuldfähigkeit demgegenüber dem Gutachten von med. pract. AG.________ zu folgen. Vorab werde auf den neuen ärztlichen Bericht verwiesen, in dem die Diagnose von med. pract. AG.________ bestätigt werde. Er sei näher an der Wahrheit gewesen als Dr. med. K.________. Das andere Gutachten sei zum Schluss gelangt, dass keine Abhängigkeit bestehe. Allerdings habe Dr. med.