Eine solche Therapie sei indessen legalprognostisch nicht wirksam, worauf eine Massnahme aber ausgerichtet sei. Aus seiner Sicht sei demnach eine ambulante Massnahme undurchführbar und ohne Aussicht auf Erfolg (pag. 2733 Z. 30 ff.). Zur Rückfallgefahr betonte Dr. med. K.________, dass diese von der künftigen, zum jetzigen Zeitpunkt ungewissen Lebenssituation und dem Lebensstil des Beschuldigten abhängen würde. Wenn der Beschuldigte Hunger habe, dann stehle er etwas. Diesbezüglich habe er keine Skrupel.