Selbst wenn der Beschuldigte willens wäre eine Massnahme durchzuführen, erachte Dr. med. K.________ den Beschuldigten nicht als massnahmefähig (pag. 2733 Z. 24 ff.). Auf Frage, ob eine ambulante Massnahme erfolgversprechend wäre, erklärte Dr. med. K.________, es sei in seinen Augen nicht abschliessend klar, was der Beschuldigte mit seiner Aussage gemeint habe, wonach er in Freiheit zu einer ambulanten Therapie bereit wäre. Er schliesse nicht aus, dass er bloss Therapie in Bezug auf seine Brandverletzungen gemeint habe.