Er wiederholte, dass er von einer Massnahme abrate. Er erläuterte, dass eine Massnahme aus seiner Sicht nicht bloss nicht helfen, sondern gar schaden könne (pag. 2740 Z. 20 ff.). Ein Behandlungsversuch erachtete Dr. med. K.________ mit Blick auf die zur Verfügung stehenden Behandlungsmethoden ebenso wenig als angezeigt (pag. 2740 Z. 39 ff.). Daran würde aus seiner Sicht auch nichts ändern, wenn keine Landesverweisung angeordnet würde, da er den Beschuldigten als nicht behandelbar erachte (pag. 2732 Z. 17 ff.). Selbst wenn der Beschuldigte willens wäre eine Massnahme durchzuführen, erachte Dr. med.