59 aus seiner Sicht keine Anhaltspunkte für eine Suchterkrankung beim Beschuldigten vorliegen würden (pag. 2732 Z. 33 ff.). Dies betonte er auch auf mehrmaliges Nachfragen der Verteidigung (vgl. dazu pag. 2734 ff.). Insbesondere wies Dr. med. K.________ darauf hin, dass man aus dem Umstand, dass jemand konsumiere oder alles ausprobiere, nicht ohne Weiteres auf eine Abhängigkeitserkrankung schliessen könne (pag. 2738 Z. 10 f.). Er wiederholte, dass er von einer Massnahme abrate.