SR 311.0). Dr. med. K.________ bestätigte im Rahmen seiner oberinstanzlichen Befragung die in seinem Gutachten gemachten Ausführungen (pag. 2731 ff.). Aus den seit der Begutachtung neu hinzugekommenen Unterlagen würden sich keine Erkenntnisse ergeben, welche an seiner gutachterlichen Einschätzung etwas ändern würden (pag. 2731 Z. 10 ff.). Auf Vorhalt des Austrittsberichts der Bewachungsstation des AF.________(Spital) vom 16. Februar 2022 und der darin gestellten Diagnose der emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ erläuterte Dr. med.