Die Abhängigkeitsdiagnose des Vorgutachters sei nicht näher erklärt und auch nicht verständlich (pag. 2540). Als tatzeitaktuelle und überdauernde Störung sei die lebenspraktische Auswirkung der dissozialen Persönlichkeitsstörung erheblich. Tatrelevante Merkmale wie insbesondere die hohe Aggressionsbereitschaft und die tiefe Frustrationstoleranz liessen indessen nicht annehmen, dass es dadurch zu einer Verminderung der Einsichtsfähigkeit in das Unrecht der Tat gekommen sein könnte. Im Bereich der Steuerungsfähigkeit unterscheide die Dissozialität und die Aggressionsbejahung des Beschuldigten diesen deutlich von durchschnittlichen Tätern vergleichbarer Handlungen.