2539). Als spezifische Kriterien liessen sich beim Beschuldigten eine überhohe Selbstbezogenheit und ein Unbeteiligt-Sein gegenüber den Gefühlen anderer, eine andauernde und verantwortungslose Haltung und Missachtung sozialer Normen, Regeln und Verpflichtungen, eine sehr geringe Frustrationstoleranz und eine niedrige Schwelle für aggressives, einschliesslich gewalttätiges Verhalten, ein sehr deutlich fehlendes Schuldbewusstsein, die Unfähigkeit aus negativer Erfahrung zu lernen sowie die sehr ausgeprägte Neigung, andere zu beschuldigen, erkennen.