1614 Z. 1 ff.). Um eine Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung oder eine Borderline-Störung stellen zu können, benötige man jedoch Hinweise aus der Biografie, insbesondere aus der Kindheit und Jugend, die der Beschuldigte nicht habe geben wollen (pag. 1614 Z. 12 ff.). Ein ambulantes Setting sehe er für den Beschuldigten im Moment nicht (pag. 1614 Z. 20 ff.). 16.3 Begutachtung durch Dr. med. K.________ In seinem Gutachten führt Dr. med.