1612 Z. 15 ff.). Er bestätigte weiter, dass die Diagnose der Schizophrenie aufgrund des Explorationsgesprächs mit dem Beschuldigten ausgeschlossen werden konnte (pag. 1612 Z. 45 ff.). Auf Frage erklärte er, dass er BG.________ (Klinik) therapeutisch für sehr geeignet halte. Er befürchte jedoch, dass ihn diese zurückweisen würden, bis seine Medikamentensituation optimiert sei, weshalb er vorgängig die Platzierung in BH.________ (Klinik) empfehle, um die Medikamente optimieren zu können, damit der Beschuldigte für die Therapie offen und empfänglich sei (pag. 1613 Z. 6 ff.).