Eine Behandlung gegen den Willen des Beschuldigten würde nicht in gleichem Masse erfolgreich sein (pag. 1132). Med. pract. AG.________ wurde an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ergänzend zu seinem Gutachten befragt (pag. 1611 ff.). Auf Frage führte med. pract. AG.________ aus, dass der Führungsbericht des Gefängnisses BF.________ (Ortschaft) an seinen bisherigen Einschätzungen nichts ändere (pag. 1611 Z. 31 ff.). Er wies weiter darauf hin, dass die 50 Milligramm Valium, die der Beschuldigte nehme, für jemanden, der es nicht gewohnt sei, Valium zu nehmen, eine tödliche Dosierung sei (pag. 1611 Z. 39 ff.). Zu einer möglichen Behandlungsdauer führte med. pract.