In Bezug auf den Zusammenhang zwischen der psychischen Störung und der Anlasstat sei gesichert, dass der Beschuldigte im Tatzeitraum (Tatvorwurf: versuchte schwere Körperverletzung) an psychischen und Verhaltensstörungen durch Alkohol (ICD10 F10) bzw. einem Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2) litt. Die Tatvorwürfe der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Drohung, Beschimpfung, üble Nachrede und Verleumdung seien hingegen nicht alleine auf das Vorliegen von psychischen und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen zurückzuführen. Es könne aber angenommen werden, dass der Beschuldigte unter den Auswirkungen der Verhaltensstörung nach langjährigem polytropem