hielt als Erstgutachter in seinem Aktengutachten vom 21. Dezember 2020 ein Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.21) sowie ein Abhängigkeitssyndrom von Sedativa und Hypnotika (ICD-10 F13.21) als gesicherte Diagnosen fest. Weiter äusserte er als Verdachtsdiagnosen, basierend auf der Aktenlage, eine organische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F07.0), eine Störung aus dem schizophrenen Formenkreis (Hebephrenie, ICD-10 F21) sowie eine Störung aufgrund eines Mangels aus dem Vitamin-B-Komplex.