Mit ergänzendem Aktengutachten vom 3. Februar 2021 beantwortete med. pract. AG.________ verschiedene Zusatzfragen des Beschuldigten (pag. 635 ff.). Der Beschuldigte erklärte sich im Anschluss mit einer psychiatrischen Begutachtung einverstanden, woraufhin der Sachverständige mit einer Exploration des Beschuldigten beauftragt wurde. Med. pract. AG.________ hielt seine Erkenntnisse im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 10. Juni 2021 fest (pag. 1080 ff.). Med. pract. AG.________ wurde schliesslich anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung persönlich einvernommen (pag. 1611 ff.).