Die Kammer schliesst sich auch diesbezüglich der zutreffenden Würdigung der Vorinstanz an (pag. 1942 f.; S. 111 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Teils ergänzend, teils wiederholend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte auch bezüglich dieser ihm zur Last gelegten Handlung jegliche Schuld von sich schob und sogleich zu Gegenangriffen ansetzte. Der Beschuldigte wich auf die ihm gestellten Fragen mehrheitlich aus und schilderte angebliche andere Vorfälle, um V.________ zu diskreditieren.