Auch betreffend den vorliegend zu beurteilenden Vorfall machte weder die Verteidigung noch die Generalstaatsanwaltschaft explizite Ausführungen an der oberinstanzlichen Berufungs- 52 verhandlung. Es wird an dieser Stelle auf die unter Ziff. 11.5 und 12.5 gemachten Ausführungen zu den Allgemeinen Vorbringen der Parteien verwiesen. 13.6 Beweiswürdigung durch die Kammer