Unbestritten ist, dass am 7. März 2020 zwischen V.________ und dem Beschuldigten ein Gespräch bezüglich des anstehenden Spaziergangs stattfand. Der Beschuldigte bestreitet hingegen die vorgeworfenen Beschimpfungen. Er vertritt die Auffassung, dass V.________ lüge, denn hätte er sie tatsächlich beleidigt, wäre er in die Disziplinarzelle versetzt worden. 13.3 Beweismittel Die Vorinstanz brachte die verschiedenen Beweismittel korrekt ins Verfahren ein und gab diese richtig zusammengefasst wieder (pag. 1940 ff., S. 109 ff. der Urteilsbegründung); darauf wird vollumfänglich verwiesen.