Die Worte des Beschuldigten störten ihn, versetzten ihn nach Auffassung der Kammer jedoch nicht in Angst und Schrecken. Er rechnete mithin nicht damit, dass der Beschuldigte tatsächlich, wenn er aus dem Gefängnis entlassen wird, seine Familie ausfindig machen, mit ihm und seiner Mutter Geschlechtsverkehr haben und anschliessend beide umbringen wird. Diese Haltung des Strafklägers 1 erstaunt auch nicht, ist doch aus Sicht der Kammer notorisch, dass Justizvollzugsbeamte solchen Äusserungen von eingewiesenen Personen auf-