Damit bringt der Strafkläger 1 zu Recht zum Ausdruck, dass derartige Äusserungen nicht akzeptabel sind. Dem diesbezüglichen Vorbringen der Verteidigung, wonach die Reaktionen des Beschuldigten normal und nicht überraschend seien, wenn man sich ungerecht behandelt fühle, kann sich die Kammer nicht anschliessen. Allerdings geht aus seinen Aussagen auch hervor, dass der Strafkläger 1 – bedingt durch seine Tätigkeit – diesbezüglich etwas abgestumpft ist. Die Worte des Beschuldigten störten ihn, versetzten ihn nach Auffassung der Kammer jedoch nicht in Angst und Schrecken.