Bei der polizeilichen Einvernahme gab der Strafkläger 1 vorab die Umstände und den Inhalt der Konversation mit dem Beschuldigten zu Protokoll. Es finden sich keine Aussagen zur Frage, ob er durch die Aussagen des Beschuldigten tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt wurde (pag. 273/1 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Strafkläger 1 an, die Drohungen hätten ein Ausmass angenommen, dass er nicht mehr habe akzeptieren können. Drohungen gegen ihn persönlich gingen ja noch, aber hier sei es um die Familie gegangen. Man müsse auch mal ein Statement setzen. Deshalb sei er als Privatkläger aufgetreten.