An dieser Stelle sei vorweggenommen, dass sich die Kammer der vorinstanzlichen Würdigung (pag. 1926 ff.; S. 95 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) – vorbehältlich der nachfolgenden Ausführungen – im Wesentlichen anschliesst und angesichts der nachvollziehbaren Aussagen des Strafklägers 1 sowie des verfassten Eintrags vom 3. März 2020 im Vollzugsverlaufsjournal davon ausgeht, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Beschimpfung und die Drohungen tatsächlich geäussert hat.