Die Generalstaatsanwaltschaft ging auf den Vorfall vom 3. März 2020 auch nicht gesondert ein, sondern führte allgemein aus, dass die Reaktionen des Beschuldigten nicht normal seien, wie die Verteidigung ausführe. Diese seien aber wohl auf das Krankheitsbild des Beschuldigten zurückzuführen und im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen. An der Erfüllung des Tatbestandes vermöge dies aber nichts zu ändern (pag. 2752). 12.6 Beweiswürdigung durch die Kammer