Die Vorinstanz brachte die verschiedenen Beweismittel korrekt ins Verfahren ein und gab diese richtig zusammengefasst wieder (pag. 1925 f., S. 94 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung); darauf wird vollumfänglich verwiesen. Oberinstanzlich wurden der Beschuldigte ergänzend befragt (pag. 2722 ff.). Auf die entsprechenden Aussagen ist soweit notwendig bei der Beweiswürdigung einzugehen. 12.4 Beweiswürdigung der Vorinstanz