Der Beschuldigte A.________ betitelte C.________ bei der Ausgabe des Morgenessens in französischer Sprache als «Hurensohn». 12.2 Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet den Vorfall, er habe den Strafkläger 1 nie beschimpft und nie mit ihm geredet und erhebt Gegenvorwürfe gegen den Strafkläger 1 (pag. 273/12 Rz. 66 f. und pag. 1606 Rz. 35 f.). 12.3 Beweismittel