Diese Version erscheint indessen auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil der Beschuldigte zunächst zugegeben hat, dass er den Strafkläger 6 bespuckt habe und sich für sein Verhalten auch entschuldigte. Weshalb er dies tun sollte, hätte ihm der Strafkläger 6 tatsächlich seine Hand in den Mund gehalten, erscheint nicht logisch. Nicht logisch ist denn auch, weshalb er diese offenbar entlastenden Umstände nicht sogleich vorbrachte, sondern bis zur oberinstanzlichen Berufungsverhandlung zuwartete. Die Ausführungen des Beschuldigten erachtet die Kammer als reine Schutzbehauptungen.