Ergänzend hierzu sei festzuhalten, dass die oberinstanzlich vom Beschuldigten erstmals vorgebrachte Behauptung, wonach der Strafkläger 6 ihm die Hand in den Mund gehalten habe soll, aus Sicht der Kammer als lebensfremd zu werten ist. So ist insbesondere nicht ersichtlich, weshalb der Strafkläger 6 ein solches Verhalten an den Tag legen sollte, insbesondere in den Zeiten der Covid-19-Pandemie. Diese Version erscheint indessen auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil der Beschuldigte zunächst zugegeben hat, dass er den Strafkläger 6 bespuckt habe und sich für sein Verhalten auch entschuldigte.