2752). Im Rahmen der Neubeurteilungsverhandlung verzichteten die Parteien auf weitere Ausführungen. 13.6 Würdigung durch die Kammer Auch diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1932). Ergänzend hierzu sei festzuhalten, dass die oberinstanzlich vom Beschuldigten erstmals vorgebrachte Behauptung, wonach der Strafkläger 6 ihm die Hand in den Mund gehalten habe soll, aus Sicht der Kammer als lebensfremd zu werten ist.