48 13.4 Beweiswürdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete nach einer umfassenden Beweiswürdigung den angeklagten Sachverhalt als erstellt und führte hierzu Folgendes aus (pag. 1923; S. 92 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Anzeigerapport, der Berichtsrapport und die Aussagen von J.________ stimmen inhaltlich überein. J.________ schilderte den Ablauf chronologisch, detailliert und nachvollziehbar. Seine mündlichen und schriftlichen Aussagen sind konstant und in sich stimmig.