Der Strafkläger 6 sei hinter ihm gestanden und es sei unmöglich, dass er ihn angespuckt habe (pag. 2727 Z. 35 f.). 13.3 Beweismittel Die Vorinstanz brachte die verschiedenen Beweismittel korrekt ins Verfahren ein und gab diese richtig zusammengefasst wieder (pag. 1921 f.; S. 90 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung); darauf wird vollumfänglich verwiesen. Oberinstanzlich wurde der Beschuldigte ergänzend befragt (pag. 2722 ff.; pag. 3270 ff.). Auf die entsprechenden Aussagen ist soweit notwendig bei der Beweiswürdigung einzugehen.