Dieser wurde bereits fünfmal wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig gesprochen; dazu kommen verschiedene Schuldsprüche wegen Beschimpfung und Hinderung einer Amtshandlung (vgl. dazu E. 27.6.2 hiernach). Aus vergangenen Taten kann nicht auf den Sachverhalt im vorliegenden Verfahren geschlossen werden. Es zeigt jedoch, dass der Beschuldigte durchaus bereit ist, sich Behörden und Beamten zu widersetzen, wenn er dies subjektiv als geboten erachtet.