der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass das Verhalten des Polizisten U.________ nicht in jeder Hinsicht professionell war. Mit schlüssiger Begründung wurde jedoch der vorgeworfene Sachverhalt als erstellt erachtet. Für den von der Verteidigung vorinstanzlich vorgebrachten angeblichen Komplott durch die Polizei gibt es keine Hinweise. Vielmehr zeigt sich, dass das vorgeworfene Verhalten des Beschuldigten einem Muster zu entsprechen scheint. Dieser wurde bereits fünfmal wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig gesprochen;