46 eindeutig, dass sich die vom Beschuldigten verwendeten Schimpfwörter nicht gegen die Institution, sondern gegen die Beamte gerichtet habe (pag. 2752). Im Rahmen der Neubeurteilungsverhandlung verzichteten die Parteien auf weitere Ausführungen. 12.7 Würdigung durch die Kammer Es kann integral auf die ausführliche und zutreffende Beweiswürdigung der Vorinstanz verweisen werden (pag. 1902 ff.; S. 71 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).