Die Beschimpfungen gemäss AKS Ziff. I. 7.1.4 ergeben sich aus dem Bericht und den Aussagen von I.________ (pag. 241; pag. 257/22, al. 65 ff.) und aus den Aussagen von U.________ (pag. 257/34, al. 91 f.). Es ist darauf hinzuweisen, dass das Spucken gegen I.________, wobei dieser am Oberarm und an der Armbanduhr getroffen wurde bereits unter AKS Ziff. I. 3.1.3 angeklagt wurde. Aufgrund der Beweiswürdigung gelten sämtliche Beschimpfungen als erstellt. E.3.8.j. Zum Vorwurf gemäss AKS Ziff. I. 9