Auch bezüglich dieses Vorwurfs, hält das Gericht den angeklagten Sachverhalt für erstellt. Bei der Überführung ins Regionalgefängnis R.________(Ortschaft) wehrte sich der Beschuldigte mit körperlicher Gewalt, woraufhin dieser zu Boden geführt und in Handschellen gelegt werden musste. Als er sich am Boden befand, verabreichte er dem Polizisten Q.________ mehrere Fusstritte gegen die Beine sowie einen Armschwung gegen den Brustkasten (vgl. pag. 241/1, pag. 257/15, al. 47 ff.; pag. 257/33, al. 65 ff. und pag. 257/36, al. 172 ff.).