Daraufhin wurde er wieder in die Zelle gebracht, wo er urinierte. Anschliessend wurde der Beschuldige von der Polizeiwache R.________(Ortschaft) ins Regionalgefängnis R.________(Ortschaft) gebracht. Anlässlich seiner Einvernahme vom 28. Oktober 2020 gab der Beschuldigte zu Protokoll (pag. 257/44 ff.), die Polizisten hätten ihn beschimpft, woraufhin er ihnen gesagt habe, sie seien die Hurensöhne, wenn sie seine Mutter beschimpfen würden, nicht er. Sie hätten seine Kleider in die Toilette geworfen, so dass er neben die Türe habe urinieren müssen. Er habe aber nicht an die Türe, sondern neben die Türe uriniert.