Der Beschuldigte stach dem Strafkläger 4 mit einem Messer mit einer Klingenlänge von 4 bis 5 cm (wohl mit einem Sackmesser) mittels einer seitlichen Schwenkbewegung mit der rechten Hand in die linke Flanke. Indem der Beschuldigte im Rahmen eines dynamischen unkontrollierbaren Geschehens mit einem Messer mit einer Klingenlänge von 4 bis 5 cm mit einer seitlichen Schwenkbewegung gegen den Brustkorb des Strafklägers 4 im linken Rückenbereich einwirkte, nahm er lebensbedrohliche bzw. dauerhaft schädigende Verletzungen, wie beispielsweise einen lebensgefährlichen oder dauerhaft schädigenden Spannungspneumothorax oder