Insofern ist auch davon auszugehen, dass der Strafkläger 4 den Beschuldigten ansprach, worauf dieser unvermittelt auf ihn einstach. Obwohl der Strafkläger 4 den Beschuldigten nicht kränkte, ist nicht auszuschliessen, dass der Beschuldigte auf eine vorangegangene Kränkung – möglicherweise durch eine Drittperson – reagierte. Die Kammer erachtet nach dem Gesagten den angeklagten Sachverhalt gemäss Anklageschrift bzw. mit den Präzisierungen der Vorinstanz (pag. 1875 f., S. 44 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) als erstellt: Am Morgen des 28. Juni 2020 sprach G.________ auf dem Vorplatz der N.________(Ortschaft) einen Mann an, welcher an der Hand verletzt war.