Diese stehen im Einklang mit den objektiven Beweismitteln und Motive für eine Falschbelastung sind nicht auszumachen. Schliesslich fehlen Anhaltspunkte, die für einen Alternativablauf, namentlich für eine vom Beschuldigten bzw. dessen Verteidigung geltend gemachte Variante, demnach der Strafkläger 4 im Rahmen einer anderen Auseinandersetzung die Stichwunde zugefügt erhalten habe. Insofern ist auch davon auszugehen, dass der Strafkläger 4 den Beschuldigten ansprach, worauf dieser unvermittelt auf ihn einstach.