Es dürfte sich hierbei um hinreichend Zeit handeln, in der die Gerinnung einsetzen und die Blutung stoppen konnte. Dies selbst dann, wenn aufgrund allfälligen Drogen- und Alkoholkonsums sowie einer Erkrankung von einer längeren Blutungsdauer auszugehen wäre. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen stellt die Kammer nach wie vor auf die als glaubhaft erachteten Aussagen des Strafklägers 4 ab. Diese stehen im Einklang mit den objektiven Beweismitteln und Motive für eine Falschbelastung sind nicht auszumachen.