_, demnach nach der Schlägerei etwa 10 bis 15 Minuten vergangen seien, bis der Strafkläger 4 auf ihn zugekommen sei und von Schmerzen berichtet habe, jedenfalls nicht entgegen. Hierzu passt mit der Generalstaatsanwaltschaft und entgegen der Verteidigung auch, dass die Wunde zum Zeitpunkt, als der Polizist AK.________ nachsah, nicht mehr blutete. Denn die Auseinandersetzung dauerte gemäss den Aussagen der Polizisten mehrere Minuten und der Strafkläger 4 wandte sich erst ca. 15 Minuten nach deren Beendigung an AK.________. Es dürfte sich hierbei um hinreichend Zeit handeln, in der die Gerinnung einsetzen und die Blutung stoppen konnte.