198/6 Z. 190) und dass er gemäss dem Sachverständigen Dr. med. K.________ eine ungewöhnlich hohe Kränkbarkeit und Impulsivität hat. Zu Gunsten des Beschuldigten ist nicht davon auszugehen, dass eine schwere bzw. lebensgefährliche Verletzung das eigentliche Handlungsziel war. Der Stich erfolgte jedoch – wie sich aus der Verletzung und aus dem Ablauf ergibt – kraftvoll gegen den Oberkörper bzw. den Brustkorb des Opfers. Der Beschuldigte wollte das Opfer mithin verletzen. Auch musste er wissen, dass sich im Bereich des Brustkorbes lebenswichtige Organe befinden, welche durch einen Messerstich verletzt werden können.