160/1 ff.; pag. 957 ff.). Im rechtsmedizinischen Gutachten des IRM wurde schlüssig dargelegt, dass Angriffe gegen den Brustkorb mit einem scharfen Gegenstand, wie einem Messer, lebensbedrohliche Verletzungen, wie beispielsweise ein Spannungspneumothorax oder Verletzungen von Blutgefässen, der Luge oder des Herzens verursachen können (pag. 160/4). Weshalb der Beschuldigte das Opfer mit dem Messer stach, liess sich nicht erstellen. Fest steht einzig, dass der der Beschuldigte gemäss seinen eigenen Aussagen und auch jenen des Strafklägers 4 im Tatzeitpunkt alkoholisiert war (pag. 201, Z. 60 f.; pag. 202 Z. 88 ff.; pag. 198/6 Z. 190) und dass er gemäss dem Sachverständigen Dr. med.